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Beschwerdemanagement
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Obermayr Europa-Schule
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Sachbezugswerte ab 1. Januar 2019
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungs-rechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten.
Dies gilt ab 1.1.2014 gem. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2018 sind durch die Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19.10.2018 festgesetzt worden.
Ab 1. Januar 2019 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 251 Euro (bisher: 246 Euro). Damit sind ab 2019 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:
a) für ein Mittagessen 3,30 EUR,
b) für ein Frühstück 1,77 EUR.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24.10.2014 hingewiesen.
Seit dem 01.04.2017 ist Betriebsarzt:
Praxis Wiebamed
Frau Bertelsmann
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