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Obermayr Europa-Schule
Hohenstaufenstr. 7
65189 Wiesbaden
Tel.: 0611 3601539-0
E-Mail: info@obermayr.de
Pädagogische Qualität (PQ) ist längst nicht mehr ein schillernder Begriff. Spätestens mit der Einführung von pädagogischen Referenzrahmen, Vergleichsarbeiten, Schulinspektionen und verbindlichen Schulprogrammen lässt sich die pädagogische Qualität auch an allgemein anerkannten Kriterien festmachen.
Unsere privat-getragenen, aber durchweg öffentlich-rechtlich geregelten Schulen und Kindertagesstätten, benötigen Gestaltungsspielräume; aber Spielräume erfordern Spielregeln. Gerade im pädagogischen Raum sind Erwartungen (von Eltern und ihren Kindern), sowie Leistungen (seitens der Mitarbeiter/innen und Leitungskräfte) verbindlich zu formulieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
Ein Qualitätsrahmen
In das pädagogische Qualitätsmanagement sind alle an Schulen und Kitas beteiligten Akteure eingebunden. Dies sind die Lernenden und ihre Schülervertretungen, die Eltern und ihre Elternvertretungen, Lehrkräfte, Erzieher/innen, Verwaltungs- und Technikkräfte, die Leitungen/Koordinatoren und die Trägergeschäftsführung. Qualitätsmanagement ist Prozessmanagement; es bezieht sich auf alle Abläufe, Tätigkeiten und Vorgänge, die in unseren Einrichtung miteinander zusammen hängen und dazu beitragen, unsere pädagogischen Dienstleistungen zu erbringen. Das pädagogische Qualitätsmanagement dient in erster Linie unseren Lernenden, in einem zufriedenheitsorientierten Sinne dient es aber ebenso unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Unser OQES soll Ihnen Orientierung und Sicherheit geben im Dschungel der rechtlichen und betrieblichen Anforderungen.
Machen Sie regen Gebrauch von unserer Plattform.
Viele Grüße
Dr. Gerhard Obermayr, Vorstand Lore Brendel, Schulleitung Ellen Rudyk, Schulleitung
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Sachbezugswerte ab 1. Januar 2019
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungs-rechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten.
Dies gilt ab 1.1.2014 gem. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2018 sind durch die Achte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 19.10.2018 festgesetzt worden.
Ab 1. Januar 2019 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 251 Euro (bisher: 246 Euro). Damit sind ab 2019 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:
a) für ein Mittagessen 3,30 EUR,
b) für ein Frühstück 1,77 EUR.
Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24.10.2014 hingewiesen.
Seit dem 01.04.2017 ist Betriebsarzt:
Praxis Wiebamed
Frau Bertelsmann
Bahnhofstr. 55-57
65185 Wiesbaden
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